Präambel
Leitbild TSV Datteln
- Wir möchten allen Altersgruppen eine gesellschaftliche und sportliche Heimat bieten.
- Unsere Angebote stehen jedem zur Verfügung, unabhängig von wirtschaftlicher Stellung und kultureller Herkunft.
- Wir bieten unseren Sportlern die Möglichkeit, Breitensport zu betreiben. Hierfür stellen wir ausgebildete Übungsleiter und Helfer zur Verfügung.
- Im Mittelpunkt stehen für uns die Menschen, die sich mit Fairness und Teamgeist so wie Solidarität und Toleranz begegnen.
- Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
- Wir unterstützen die Persönlichkeitsbildung unserer jugendlichen Mitglieder durch ein intaktes Vereinsleben, partnerschaftlichen Umgang mit Anderen und ein soziales Verhalten im Mannschaftssport.
- Verschiedene Generationen wirken partnerschaftlich und erfolgreich zusammen und bringen Ihre Stärken ein.
- Wir treten für ein doping- und manipulationsfreien Sport ein.
- Wir sind parteipolitisch und religiös neutral. Wir vertreten den Grundsatz religiöser weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität zu üben.
- Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
- Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der am 01.01.1950 in Datteln gegründete Verein führt den Namen Turn-Sport-Verein Datteln
- Er hat seinen Sitz in Datteln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen unter der Nummer 1229 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, und Übungsbetriebes für Freizeit- und Breitensports
- die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen
- die Beteiligungen an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Helfern
- Jugendhilfe
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied beim:
- Stadtsportverband Datteln (SSV Datteln)
- Kreissportbund Recklinghausen (KSB Recklinghausen)
- Deutscher Turnerbund
- Turngau Münsterland
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des SSV/KSB/LSB nach Absatz 1 als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportverbände und den Austritt aus Sportverbänden beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Unter besonderen Umständen kann auch vom SEPA-Lastschriftverfahren abgesehen werden.
- Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt.
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweiligen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/ oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Verein Abteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt aus dem Verein (Kündigung)
- Ausschluss aus dem Verein (§ 8)
- Streichung aus der Mitgliederliste
- Tod
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins (Brief, E-Mail, Fax).
- Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
- Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt
- sich grob unsportlich verhält
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerungen extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
- Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit Androhung der Streichung aus der Mitgliederliste, mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen
- a. Beiträge
- b. Umlagen
- c. Gebühren etc.
in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versenden der Mahnung drei Wochen verstrichen sind. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
- Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
- Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
- Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Verwaltungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.
- Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Betrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann das Mitglied für die Dauer des Verzuges von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgeschlossen werden.
- Sollte ein Mitglied wiederholt (mehr als 2 Mal) den Zahlungsverpflichtungen durch z.B. Rückbuchung nicht nachkommen, kann der geschäftsführende Vorstand das Mitglied ohne weitere Mitteilung aus dem Verein ausschließen.
- Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
- Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
- Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnung zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeitern und Übungsleiter Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
- a. Ermahnung oder Verwarnung.
- b. Befristeter Ausschluss (bis maximal 6 Monate) vom Trainings- und Übungsbetrieb.
- Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
- Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen über die Vereinsstrafe.
- Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
D. Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;
- die Jugendversammlung.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Kalenderjahre statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform (E-Mail, Fax oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder einzuladen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlganges auf eine andere Person übertragen.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 % der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der beiden Kandidaten gewählt. Es entscheidet dann das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 % der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
- Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins eine Woche vor Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands
- Entgegennahme der Kassenprüfberichte
- Entgegennahme Entlastung des Gesamtvorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt
- Wahl der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem.§ 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
- a. dem 1. Vorsitzenden
- b. dem 2. Vorsitzenden
- c. dem 1. Geschäftsführer
- d. dem 1. Kassierer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis gegenüber dem Verein darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandsitzung eine Geschäftsordnung. - Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.
- Sollte aus Mangel an Bewerbern nicht alle Ämter zu besetzen sein, ist eine Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands zulässig. Die Personalunion ist auf maximal 2 Ämter begrenzt. Ansonsten ist eine Personalunion unzulässig.
- Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Die Neuwahl muss aber spätestens 60 Tage nach Ablauf der Amtsperiode erfolgen.
- Sollte aus Mangel an Bewerbern der Posten des 1. Geschäftsführers nicht besetzt werden können, bleibt der Posten unbesetzt. Der geschäftsführende Vorstand besteht dann nur aus drei Mitgliedern, ist aber weiterhin beschlussfähig. Dies bedarf keiner weiteren Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail, Messenger oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail, Messenger oder Telefonkonferenz mitwirken. In Messenger- oder Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
§ 16 Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
- a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
- b. den Abteilungsleitern der einzelnen Sportgruppen
- c. der Frauenbeauftragten
- d. dem Jugendbeauftragten
Sollten aus Mangel an Bewerbern einzelne Posten nicht besetzt werden können, bleiben diese unbesetzt. Der Gesamtvorstand bleibt auch dann beschlussfähig.
- Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- a. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
- b. Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11.
- c. Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
- d. Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9.
- Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 17 Abteilungen
- Innerhalb des Vereins werden für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
- Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Abteilungsleiter. Er kann sie jederzeit unter Angaben von Gründen wieder abberufen.
E. Vereinsjugend
§ 18 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr.
- Ansprechpartner für die Vereinsjugend ist der Jugendbeauftrage.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anders bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Verein- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen prüffähigen Belegen nachgewiesen werden.
§ 20 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen die gesamte Vereinskasse
- a. vor der Hauptversammlung
- b. auf Anordnung des 1. Vorsitzenden
- c. auf Antrag des 1. Kassierers an den Vorsitzenden
mit allen Konten und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
- Nach der Berichterstattung der Kassenprüfung auf der Hauptversammlung beantragt der Kassenprüfer die Entlastung des Gesamtvorstandes.
§ 21 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsmäßige Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
- Beitragsordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.
Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen. Diese bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 22 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr im Lahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 23 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem die jeweilige Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand (wenn erforderlich) einen Datenschutzbeauftragten.
G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
- an den Landessportbund NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder
- an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.03.2020 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
- Die Satzung vom 05.04.2017 wurde am 12.03.2020 geändert und ergänzt. Diese Änderungen wurden beim Amtsgericht am 14.12.2020 eingetragen.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.04.1980 genehmigt. Die Satzung vom 02.04.1980 wurde am 16.10.1980 beim Amtsgericht eingetragen.
Die Satzung vom 02.04.1980 wurde am 21.05.1985 geändert und ergänzt. Diese Änderungen wurden beim Amtsgericht am 23.09.1985 eingetragen.
Die Satzung vom 21.05.1985 wurde am 05.04.2017 geändert und ergänzt. Diese Änderungen wurden beim Amtsgericht am 23.06.2017 eingetragen.
Die Satzung vom 05.04.2017 wurde am 12.03.2020 geändert und ergänzt. Diese Änderungen wurden beim Amtsgericht am 14.12.2020 eingetragen.
Hier könnt ihr die aktuelle Satzung herunterladen: Satzung vom 12.03.2020